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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Auch Wahlhelfende sind unfallversichert


Auch ehrenamtliche Wahlhelfer sind unfallversichert

Gleich zwei wichtige politische Entscheidungen stehen in diesem Jahr mit den Kommunal- und den Europawahlen am 26. Mai ins Haus. Auch in Rheinland-Pfalz werden dann wieder zig Wahlhelferinnen und Wahlhelfer ihren Dienst an der Wahlurne verrichten. Da ist es gut zu wissen, dass das tatkräftige Engagement im Namen der Demokratie gesetzlich unfallversichert ist, und zwar sowohl für kommunale Mandatsträger und Beschäftigte der Verwaltungen als auch für ehrenamtlich Tätige.

Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer helfen bei der Durchführung der Wahl im Wahllokal,  prüfen die Wahlberechtigung, händigen die Stimmzettel aus, zählen die abgegebenen Stimmen und stellen letztlich das Wahlergebnis fest – eine ehrenvolle Arbeit, die wichtig ist, damit die Wahlen ordnungsgemäß ablaufen können. Und wer sich für die Allgemeinheit besonders einsetzt, wird auch besonders geschützt: Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind beitragsfrei gesetzlich unfallversichert.

Wann bin ich versichert?

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Ehrenamt beziehungsweise den übertragenen Aufgaben stehen. Versichert sind die Helferinnen und Helfer nicht nur bei ihrer Tätigkeit am Wahltag selbst, sondern auch bei der Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, in denen sie auf ihre ehrenamtliche Tätigkeit vorbereitet werden, sowie bei der Vor- und Nachbereitung, die mit dem Ehrenamt in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht (etwa die Herrichtung des Wahllokals und die Zählung). Versichert sind auch alle damit verbundenen Hin- und Rückwege. Kein Versicherungsschutz besteht dagegen bei privaten Aktivitäten wie  Essen oder Trinken oder dem gemütlichen Beisammensein nach der Wahl.

Doch was ist konkret zu tun, wenn sich eine Wahlhelferin oder ein Wahlhelfer bei der Tätigkeit verletzt oder auf dem Hin- oder Rückweg einen Unfall hat? Dann sollten die Betroffenen dafür sorgen, dass der Unfall möglichst schnell der Unfallkasse gemeldet wird und auch in der Arztpraxis darauf hinweisen, dass es sich um einen Arbeitsunfall im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit als Wahlhelferin oder Wahlhelfer handelt.

Formular zur Unfall-Meldung:

Das Formular zur Meldung des Unfalls finden Sie auf unserer Homepage, Webcode 132. Liegt ein Versicherungsfall vor, so übernimmt die Unfallkasse die Kosten für die ambulante oder stationäre Heilbehandlung und für notwendige Rehabilitationsmaßnahmen.