Künftig fällt der Unterlassungszwang weg
Neues aus dem Berufskrankheitenrecht
Das Berufskrankheitenrecht ist ab Januar 2021 neu geregelt. Grund sind Änderungen des Sozialgesetzbuches, die der Bundestag im Mai beschlossen hat. Wichtigste Neuerung: Künftig fällt bei 9 der 80 in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichneten Berufskrankheiten der „Unterlassungszwang“ weg. Dieser sieht bei einigen Krankheitsbildern vor, dass sie nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden können, wenn die Betroffenen die entsprechende Tätigkeit aufgeben.
Dass dies künftig nicht mehr der Fall sein wird, sei eine gute Entscheidung, findet Jörg Zervas, Leiter Abteilung Reha und Entschädigung bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Denn in der Praxis habe sich gezeigt, dass es bei diesen Erkrankungen nicht immer notwendig ist, die Tätigkeit aufzugeben, weil sich die Präventionsmaßnahmen deutlich verbessert haben.
Zu den Neuregelungen des Berufskrankheitenrechts gehören auch die Erweiterung des Präventionsauftrags der Unfallversicherungsträger, die Verbesserung der Ermittlungen zu den Einwirkungen und die verstärkte Förderung der Forschung zu Berufskrankheiten. Von der Gesetzesänderung erhoffen sich Berufsgenossenschaften und Unfallkassen weitere Fortschritte für die Prävention.
Aber auch die Mitwirkungspflichten der Versicherten wurden erhöht: Sie sind verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken. Damit soll weiterhin der Gefahr begegnet werden, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert.