Bundesteilhabegesetz ermöglicht Leistungen wie aus einer Hand
Teilhabe und Selbstbestimmung stärken
Die verschiedenen Rehabilitationsträger werden durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) zu engerer Zusammenarbeit verpflichtet. Mit dem neuen Gesetz wird das Recht der Rehabilitation und Teilhabe im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) neu gestaltet.
Anfang des Jahres ist durch das BTHG die Neufassung des Sozialgesetzbuches IX, Teil 1, in Kraft getreten. Ziel ist es, die Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen zu stärken. Mit dem Gesetz werden ihre Ansprüche innerhalb des gegliederten Sozialleistungssystems konkretisiert. Hier geht es vor allem darum, die Zusammenarbeit der verschiedenen Sozialleistungsträger zu verbessern und somit Nachteile zu verringern, die sich aus ungeklärten Zuständigkeitsfragen ergeben.
Das in der gesetzlichen Unfallversicherung bereits seit Langem gelebte Prinzip soll nun auch trägerübergreifend zu „Leistungen aus einer Hand“ führen. Die Bedarfsfeststellung und Leistungserbringung sollen umfassend erfolgen.
Das heißt: Die Leistungen zur Teilhabe sollen schnell und nahtlos erbracht werden, langwierige Zuständigkeitsklärungen zulasten der betroffenen Menschen sollen vermieden werden.
Leistungen zur Teilhabe sind:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur sozialen Teilhabe
Der Vorteil für die Betroffenen: Sie müssen nur noch einen Antrag bei einem Rehabilitationsträger stellen. Die Rehabilitationsträger sind ihrerseits zu engerer Zusammenarbeit verpflichtet, müssen klare Fristen einhalten und Leistungen insgesamt – und damit auch für andere Träger – feststellen. Damit die Rehabilitationsträger dieser Aufgabe der umfassenden Feststellung des Rehabilitationsbedarfs gerecht werden können, verpflichtet sie der Gesetzgeber, im BTHG systematische Arbeitsmittel und Prozesse zu entwickeln und zu verwenden. Die Grundsätze der Bedarfsermittlung und ihre Instrumente sind von den Rehabilitationsträgern in gemeinsamen Empfehlungen festzulegen. Hierzu hat die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation zusammen mit den Trägern bereits die gemeinsame Empfehlung „Reha-Prozess“ erarbeitet.
Diese liegt jedoch erst im Arbeitsentwurf vor und muss noch endgültig verabschiedet werden. Schon jetzt sind alle Rehabilitationsträger in der Verantwortung, im Sinne der betroffenen Menschen die Vorschriften mit Leben zu füllen.
Die Unfallversicherungsträger sind im Hinblick auf die neuen Anforderungen grundsätzlich gut aufgestellt. Die gesetzliche Unfallversicherung kennt seit Langem die wesentlichen Instrumente, die das BTHG jetzt zur Stärkung der Koordination des Leistungsgeschehens in der Rehabilitation eingeführt hat. Die Rehabilitation aus einer Hand im Rahmen des Reha-Mangements, die Erstellung von Reha-Plänen und die Durchführung von Fallkonferenzen mit Ärzten, Reha-Einrichtungen und anderen an der Heilbehandlung beteiligten Leistungserbringern sind selbstverständlicher Arbeitsalltag. Diese bereits bestehenden Kompetenzen sind künftig um einen noch stärker trägerübergreifenden Ansatz zu ergänzen. Hier bedarf es noch entsprechender Qualifizierungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es gilt, regionale Netzwerke mit anderen Rehabilitationsträgern zu bilden, um die Zusammenarbeit vor Ort wirksam umzusetzen.