Neue Unfallverhütungsvorschrift „Überfallprävention“ für Kreditinstitute, Spielstätten, Verkaufsstellen sowie Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand veröffentlicht
Überfällen vorbeugen
Ob Sparkasse oder Spielhalle, Supermarkt oder Stadtbad – für alle könnte künftig die neue Muster-Unfallverhütungsvorschrift „Überfallprävention“ der gesetzlichen Unfallversicherung gelten. Die neue DGUV-Vorschrift 25 ersetzt die bisherigen Vorschriften 25 und 26 „Kassen“ sowie die Vorschrift 20 „Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken“. Darauf weist die Unfallkasse Rheinland-Pfalz hin.
Erstmals sind auch Verkaufsstellen – vom Kiosk bis zum Großhandelsmarkt – sowie Kassen und Zahlstellen der Kommunen, Länder und des Bundes einbezogen. „Bei Verkaufsstellen kommt es im Verhältnis zur Anzahl der Betriebsstätten etwa doppelt so häufig zu Überfällen wie bei Kreditinstituten“, sagt Dirk Hofmann. Er leitet bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) das Sachgebiet „Kreditinstitute und Spielstätten“. Auch in den Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand, dazu zählen u. a. Einwohnermeldestellen, Museen, Stadthallen, Standesämter, Schulsekretariate, Theater oder Zulassungsstellen, gehen Beschäftigte mit Bargeld um. Um Anreize für einen Überfall zu vermindern, ist dort ebenfalls entsprechende Prävention nötig.
Prozesse im Umgang mit Bargeld stehen im Vordergrund
Mit nur 24 Seiten stellt die neue Unfallverhütungsvorschrift ein sehr kompaktes Regelwerk von neuer Qualität dar. Bisher waren im Regelwerk die Bedingungen für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb genau festgeschrieben gewesen. Jetzt werden stattdessen Schutzziele vorgegeben. „Dieses ist letztendlich auch eine Folge des umfassenden Geltungsbereichs der Vorschrift. Wie die Schutzziele in den einzelnen Branchen konkret umzusetzen sind, wird in den entsprechenden DGUV-Regeln erläutert“, sagt Markus Schulte. Er ist Aufsichtsperson bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz und Mitglied im Sachgebiet „Kreditinstitute und Spielstätten“.
Neu ist außerdem, dass die Unternehmen einen Notfallplan erstellen. „Dazu gehört auch die angemessene Betreuung der Versicherten, die von einem Überfall oder einem Überfallversuch betroffen sind“, so Schulte. Die Unfallkassen und Berufsgenossenschaften empfehlen, betriebliche psychologische Erstbetreuer oder Erstbetreuerinnen zu benennen. Eine weitere Neuerung ist die Pflicht, einen Überfall umgehend dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitzuteilen.
Inkraftsetzung erfolgt bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern
Die Unfallverhütungsvorschrift tritt bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern nach Beschluss der jeweiligen Vertreterversammlungen und Bekanntgabe in Kraft. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz hat die DGUV-Vorschrift 25 „Überfallprävention“ zum 01. April 2021 in Kraft gesetzt. Für die Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren.
Die DGUV-Vorschrift 25 „Überfallprävention“ gibt es in digitaler Form unter www.ukrlp.de.
Zeitgleich mit der Veröffentlichung dieser Unfallverhütungsvorschrift werden vier begleitende DGUV-Regeln veröffentlicht, die konkrete Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen der DGUV-Vorschrift 25 enthalten:
- DGUV Regel 108-010 „Überfallprävention in Verkaufsstellen“
- DGUV Regel 115-003 „Überfallprävention in Kreditinstituten“
- DGUV Regel 115-004 „Überfallprävention in Spielstätten“
- DGUV Regel 115-005 „Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand“
Verbindliche Pflichten für Unternehmen und ihre Beschäftigten
Gemäß Sozialgesetzbuch VII setzen die Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung autonomes Recht. Sie stellen für jedes Unternehmen und für jeden Versicherten verbindliche Pflichten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar. Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungsträgers gelten auch für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit in Deutschland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören.